Allgemeine Mandatsbedingungen

Ziff. 1
Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte von Moers werden sämtliche Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite oder eine eigene Versicherung an die Rechtsanwälte von Moers abgetreten. Die Rechtsanwälte von Moers können diese Abtretung gegenüber der Gegenseite oder der Versicherung der/s Auftraggeberin/s jederzeit offen legen.

Ziff. 2
Die Haftung der Rechtsanwälte von Moers und des sachbearbeitenden Sozius ist in der Höhe für die gesamte Tätigkeit auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- begrenzt, soweit der Schaden nicht auf einem vorsätzlichen, grob fahrlässigen Verhalten oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auf Wunsch der/s Auftraggeberin/s kann ein höherer Betrag als Haftungsbegrenzung individuell vereinbart werden.

Ziff. 3
Die Korrespondenz mit der(m) Auftraggeber(in) wird von den Rechtsanwälten von Moers generell per einfaches Schreiben oder per Fax abgewickelt. Die entsprechenden Kosten sind über die Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV abgegolten. Soweit die(er) Auftraggeber(in) die Übermittlung per Einschreiben und Rückschein oder Boten wünscht oder diese erforderlich ist, werden diese Auslagen nach Anfall gesondert in Rechnung gestellt.

Ziff. 4
Die Rechtsanwälte von Moers sind berechtigt den anfallenden Schriftverkehr mit der/m Auftrageber/in auch per e-mail abzuwickeln, wenn diese(r) nicht ausdrücklich der Versendungsform per e-mail bei Auftragserteilung widersprochen hat.

Ziff. 5
Der e-mail-Eingang bei den Rechtsanwälten von Moers wird nicht regelmäßig, jedoch mindestens zweimal täglich, überprüft. Aus Sicherheitsgründen sollten dringende Angelegenheiten telefonisch angekündigt werden.

Ziff. 6
Rechnungen der Rechtsanwälte von Moers sind binnen vierzehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Zahlungserinnerungen oder Mahnungen können die Rechtsanwälte von Moers eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils EUR 5,- erheben. Die Rechtsanwälte von Moers sind berechtigt, ihre Tätigkeit einzustellen, wenn der Rechnungsbetrag auch nach einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung nicht vollständig beglichen ist. Es erfolgt dann keine Überwachung auch laufender Fristen mehr, anstehende Termine werden nicht mehr wahrgenommen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit kann zudem von der Zahlung eines angemessenen Vorschuß abhängig gemacht werden.

Ziff. 7
Die Rechtsanwälte von Moers werden ausschließlich aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung tätig, die jeder Auftraggeber gegengezeichnet an die Rechtsanwälte von Moers zurückzureichen hat. Die Rechtsanwälte von Moers können die Aufnahme der Bearbeitung respektive die weitere Bearbeitung der Angelegenheit von deren Eingang abhängig machen.

Ziff. 8
Soweit einzelne Bestandteile dieser Bedingungen unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Ziff. 9
Als Gerichtsstand wird Köln für den Fall vereinbart, wenn die/der Auftraggeber/in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.